Satzung des Vereins „Aktive Bürger Waldbronn e.V.“
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Aktive Bürger Waldbronn e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 76337 Waldbronn. Die Anschrift ist die des Vorsitzenden.
(3) Der Verein soll bei Vereinsgründung ins Vereinsregister eintragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein politischer Verein ohne Parteiencharakter, der bei der politischen Willensbildung auf Kommunalebene mitwirkt. Der Vereinszweck ist darauf ausgerichtet, mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen teilzunehmen (gem. EstG § 34 g Nr. 2).
(2) Der Verein übt seine Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus.
§ 3 – Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht den durch den Verein Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Waldbronn hat. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
- Löschung des Vereins,
- schriftliche Austrittserklärung; der Austritt wird mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt,
- Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss, oder durch
- Tod des Mitglieds.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen diese Satzung verstößt oder erheblich gegen den Zweck des Vereins handelt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
(4) Gegen den Beschluss nach § 4 (2) b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins.
(2) Jedes Mitglied fördert die Interessen des Vereins und wirkt an der Umsetzung des Vereinszwecks aktiv mit.
§ 6 – Mittel zur Erfüllung der Aufgaben
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Aufnahmegebühren,
- Mitgliedsbeiträgen und
- Spenden.
(2) Die Aufnahmegebühren und Beiträge werden der Höhe nach von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Februar im Voraus fällig.
(4) Die Aufnahmegebühr ist mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(5) Auf Antrag werden Ermäßigungen in Höhe der Hälfte der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für Schüler, Studenten und Auszubildende gegen Nachweis gewährt.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
- dem Vorstandsvorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vermögens des Vereins und die Anfertigung des Jahresberichtes,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(8) Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand Beschlüsse auch per E-Mail oder telefonisch fassen.
(9) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch vorzeitig abberufen, dass sie mit der Mehrheit von ²/3 der anwesenden Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag in der Tagesordnung enthalten und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(10) Der Vorstand kann bei Bedarf Beisitzer berufen.
§ 9 – Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 4(1) aufgenommenen Mitgliedern zusammen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahrstatt, möglichst
im 1. Quartal des Kalenderjahres. Die Tagesordnung hierzu wird vom Vorstand erstellt.
(3) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zusätzlich kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Waldbronn eingeladen werden.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Werktage vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreters eingereicht werden. E-Mails sind möglich.
(5) Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder innerhalb eines Monats einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderen
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Bestellung von 2 Kassenprüfern,
- Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann eingeladen werden, wenn es besondere Umstände erforderlich machen, etwa
- beim Rücktritt des Vorstands während der laufenden Amtsperiode,
- bei Angelegenheiten, die für den Verein von besonders großer Bedeutung sind, oder
- wenn die Mitglieder des Vereins über ungewöhnliche Vorkommnisse informiert werden müssen und die Gelegenheit keinen Aufschub duldet.
(2) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail, jeweils mit Tagesordnung, erfolgen. Eine Einladung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Waldbronn oder in der Tageszeitung ist nicht zulässig.
(3) Alle anderen Bestimmungen für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
wie in § 9 beschrieben.
§ 11 – Kassenführung und Kassenbericht
(1) Der Vorstand verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Rahmen seiner Vertretungsrechte. Der Schatzmeister legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor.
(2) Den von der Mitgliederversammlung bestellten beiden Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Buchungsvorgänge auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse. Die Prüfung ist rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
(4) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils 2 Jahre.
(5) Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.
§ 12 – Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit mindestens folgendem Inhalt anzufertigen:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Form der Einladung,
- Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
- Tagesordnung und
- Ergebnisse von Abstimmungen und Beschlüssen.
Dies gilt auch für Beschlüsse, die durch den Vorstand wegen Eilbedürftigkeit per E-Mail gefasst wurden.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer oder einem geeigneten Vertreter anzufertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 – Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden im Rahmen einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen. Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits fristgemäß in der Einladung als Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern umgehend schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 14 – Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach form- und fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins werden noch vorhandene Vermögenswerte einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Es besteht kein Anspruch der Mitglieder auf Rückzahlung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
§ 15 – Datenschutz
(1) Der Verein beachtet die Regeln und Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Version. Jedes Mitglied erklärt in der Beitrittserklärung das Einverständnis mit folgenden Regeln:
- Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet ausgewählte personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft (wie Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon- und Mobile Rufnummer(n), E-Mail-Adresse, Bankverbindung). Üblicherweise werden diese Daten während der Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
- Der Verein führt Veröffentlichungen zu Vereinsaktivitäten durch (wie Fotos, Artikel in Zeitungen oder Amtsblatt Waldbronn, Web-Seite des Vereins).
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern und extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
- Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Löschung der erhobenen, gespeicherten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten.
- Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder verantwortlich und gibt Auskunft bei Fragen.
§ 16 – Inkraftsetzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.09.2018 in Waldbronn beschlossen und tritt unmittelbar nach Beschluss in Kraft.
Waldbronn, 13.09.2018